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ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN (Fassung 10/2010)

I. Vertragsschluß

 1. Unsere sämtlichen Verträge, Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage der nachstehenden Geschäftsbedingungen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Bedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen. Sie verpflichten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Zugang bei uns ausdrücklich widersprechen.

Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.

 2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Abschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.

 3. Mündliche Abreden und Zusicherungen bei Vertragsschluß, insbesondere von Verkaufsangestellten oder Vertretern, die nicht von uns bevollmächtigt sind, entsprechende Erklärungen abzugeben, oder die ihre Vollmacht ohne unsere Zustimmung überschreiten, bedürfen, um wirksam zu sein, unserer schriftlichen Bestätigung.

 II. Preise

Unsere Preise verstehen sich ab Werk bzw. ab Basis bzw. ab Lager zuzüglich Fracht, Verpackung, Montage und Mehrwertsteuer. Unsere Preise sind freibleibend. Für die Berechnung ist die beim Werk bzw. bei der Basis bzw. in unserem Lager festgestellte Menge maßgebend.

 III. Zahlung

 1. Soweit nicht eine unbestrittene oder rechtskräftig anerkannte Forderung gegen uns besteht, sind Aufrechnung und Geltendmachung von Zurückbehaltungs- oder sonstigen Leistungsverweigerungsrechten ausgeschlossen.

 2. Wir nehmen Schecks und diskontfähige und ordnungsgemäß versteuerte Wechsel nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und nur erfüllungshalber an. Wechsel werden nur ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest angenommen. Gutschriften erfolgen insoweit mit Wertstellung des Tages, an dem wir über den Gegenwert vorbehaltlos verfügen können, abzüglich der Auslagen.

 3. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwaiger angenommener oder gutgeschriebener Schecks und/oder Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen vom Käufer schuldhaft nicht eingehalten werden oder eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers eintritt. Wir sind dann auch berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung auszuführen oder dem Vertragswert und dem Sicherungszweck entsprechend angemessene Sicherheiten zu fordern oder nach angemessener Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir können außerdem die Weiterveräußerung und die Verarbeitung der gelieferten Ware untersagen und deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes an der gelieferten Ware auf Kosten des Käufers verlangen und die Einziehungsermächtigung gemäß Ziffer VI. 6. widerrufen. Der Käufer ermächtigt uns schon jetzt, in den genannten Fällen seinen Betrieb zu betreten und die gelieferte Ware in Besitz zu nehmen.

 IV. Beschaffenheit, Lieferfristen und –termine

 1. Eine Beschaffenheit, Lieferfristen und –termine gelten nur dann als Fix vereinbart, wenn wir derartige Angaben ausdrücklich schriftlich als Zusicherung bezeichnen. Lieferfristen beginnen in jedem Fall erst mit dem Datum unserer schriftlichen Auftragsbestätigung, nicht jedoch vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und der Beibringung etwa erforderlicher Bescheinigungen durch den Besteller. Lieferfristen und –termine beziehen sich auf den Zeitpunkt der Absendung ab Werk, ab Basis oder ab Lager; sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden oder Verschulden unseres Lieferanten nicht rechtzeitig abgesandt werden kann. Die Lieferfristen verlängern sich – unbeschadet unserer Rechte aus einem Verzug des Käufers – um den Zeitraum, um den der Käufer mit seinen Verpflichtungen aus diesen oder anderen Abschlüssen in Verzug ist. Dies gilt entsprechend für Liefertermine.

 2. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und –termine befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen Nachfrist zur Erbringung der Leistung. Dies gilt nur dann nicht, wenn wir eine Frist oder einen Termin ausdrücklich und schriftlich als zugesichert bezeichnet haben.

 3. Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei unserem Lieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die Lieferverzögerung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, nachdem er uns eine angemessene Frist zur Erfüllung gesetzt hat. Verlängert sich die Lieferzeit oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keinen Schadensersatzanspruch herleiten.

Auf die behindernden Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Käufer unverzüglich benachrichtigen.

 4. Wenn eine Abnahme und/oder Besichtigung vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk, der Basis oder dem Lager sofort nach Meldung der Abnahme – oder Besichtigungsbereitschaft erfolgen. Die Kosten eines ggf. hinzugezogenen Sachverständigen trägt der Käufer. Unterläßt er die Abnahme oder die Besichtigung, verzögert er sie unbillig oder verzichtet er auf sie, so sind wir berechtigt, das Material ohne Abnahme oder Besichtigung zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern. Die Ware gilt mit der Absendung oder Einlagerung als vertragsgemäß geliefert.

 V. Versand, Lieferung, Gefahrübergang

 1. Das Material wird, wenn nicht anders vereinbart, unverpackt und nicht gegen Rost geschützt, geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers und unter Ausschluß unserer Haftung.

 2. Versandweg und –mittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen. Werden wir als Spediteur tätig, gelten die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen.

Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Käufers zu versichern.

 3. Die Gefahr (einschließlich einer Beschlagnahme des Materials) geht in jedem Falle, z.B. auch bei fob – und cif – Geschäften auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Werk des Verkäufers verlassen hat, und zwar unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort erfolgt und wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 4. Wir sind zu Teillieferungen sowie branchenüblichen Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge berechtigt. Jede Teillieferung gilt als selbständiges Geschäft.

 5. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinstellungen für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben. Wird die Vertragsmenge durch die einzelnen Abrufe des Käufers überschritten, so sind wir zur Lieferung des Überschusses berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können den Überschuß auch zu den bei der Lieferung gültigen Preisen berechnen.

 VI. Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen, die uns, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung zustehen, gilt:

 1. Gelieferte Waren gleich welcher Art bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) der Käufer hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und angemessen und auf seine Kosten angemessen zu versichern.

 2. Wir erwerben Eigentum an beweglichen Sachen, die durch Be- und Verarbeitung (§ 950 BGB) von Vorbehaltsware entstehen. Die Verarbeitung erfolgt in unserem Auftrag unentgeltlich für uns als Hersteller, ohne uns zu verpflichten. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit Waren des Käufers oder Dritter durch den Käufer, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Brutto-Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Die hiernach entstehenden Miteigentumswerte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1.

 3. Der Käufer tritt uns schon jetzt im voraus im Umfang unseres Eigentumsanteiles an der Vorbehaltsware sämtliche Forderungen sowie gesetzlichen Ansprüche aus allen Nebenrechten und Sicherheiten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung oder Verwendung der Vorbehaltsware erwachsen. Wird Vorbehaltsware zusammen mit anderen Sachen zu einem Gesamtpreis verkauft oder verwendet, so beschränkt sich die Abtretung auf den Rechnungswert der Vorbehaltsware (einschließlich Mehrwertsteuer).

 4. Versicherungs- und Schadensersatzansprüche, die der Käufer wegen Verlusten oder Schäden an Vorbehaltsware erwirbt, werden uns hiermit im voraus abgetreten, ebenfalls im Umfang unseres Eigentumsanteils an der Vorbehaltsware.

Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf schriftliches Verlangen des Käufers zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

 5. Dem Käufer ist es untersagt, Vorbehaltsware zur Sicherheit zu übereignen oder zu belasten, insbesondere zu verpfänden. Zur Veräußerung von Vorbehaltsware ist der Käufer nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr und nur mit der Auflage berechtigt, daß er mit seinen Abnehmern einen Eigentumsvorbehalt im Sinne dieser Bedingungen vereinbart.

 6. Der Käufer hat uns sofort schriftlich anzuzeigen, wenn unsere Sicherheiten Schaden erleiden oder durch Maßnahmen Dritter (z.B. Pfändung) beeinträchtigt werden. Bei einer Pfändung hat der Käufer den pfändenden Gläubiger sofort schriftlich von unseren Sicherheitsrechten zu unterrichten. Uns sind eine Abschrift des Pfändungsprotokolls sowie alle sonstigen für eine Drittwiderspruchsklage erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Kosten einer Drittwiderspruchsklage trägt der Käufer.

 7. Der Käufer wird uns auf Verlangen alle gewünschten Auskünfte über unsere Sicherheiten geben und uns bankübliche Abtretungserklärungen für die abgetretenen Forderungen erteilen. 

 8. Zur Einziehung der abgetretenen Forderung ist der Käufer ermächtigt.

 9. Die Berechtigung des Käufers zur Veräußerung, Verwendung, Verarbeitung und Verbindung von Vorbehaltsware sowie zum Einzug von zur Sicherheit abgetretener Forderungen im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb entfällt, wenn der Käufer in Zahlungsverzug gerät oder seine Verpflichtungen aus der Geschäftsverbindung, insbesondere die in Ziffer VI. dieser Bedingungen geregelten Pflichten, trotz Mahnung nicht ordnungsgemäß erfüllt. Darüber hinaus können wir die vorgenannten Berechtigungen des Käufers widerrufen, wenn ernstliche Zweifel an seiner Kreditwürdigkeit entstehen oder sich verstärken.

 10. Nach Wegfall der Berechtigung des Käufers sind wir, unbeschadet weitergehender Rechte, berechtigt:

- Die Ware zurückzunehmen. Nach Rücknahme haben wir innerhalb angemessener Frist dem Käufer gegenüber zu erklären, ob wir vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen.

- Vorbehaltsware nach billigem Ermessen, auch durch freihändigen Verkauf nach entsprechender Ankündigung auch ohne vorherige in Besitznahme oder im Namen des Käufers zu verwerten;

- an uns abgetretene Forderungen selbst einzuziehen. Der Erlös aus Verwertung bzw. Einzug der Sicherheiten (einschließlich Mehrwertsteuer) wird nach Abzug der Kosten und etwaiger

Mehrwertsteuerverbindlichkeiten mit den Verbindlichkeiten des Käufers nach unserer Wahl verrechnet. Ein etwaiger Übererlös verbleibt dem Käufer.

 VII. Mängel, Lieferung nicht vertragsgemäßer Ware

 1. Beschaffenheitsvereinbarungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind.

 2. Der Käufer hat die empfangene Ware sofort bei Erhalt auf Transportschäden und Fehlmengen zu untersuchen; dabei festgestellte Beanstandungen müssen vom Transportunternehmer bestätigt werden.

Im übrigen hat der Käufer die empfangene Ware unverzüglich nach dem Eintreffen auf Mängel zu untersuchen. Solche Mängel (hierzu zählt auch das Fehlen einer vereinbarten Beschaffenheit) sowie Mengenabweichungen und Fehllieferung sind, soweit sie erkennbar sind, uns binnen einer Woche nach Warenempfang mit genauer Angabe der Mängel, der Auftrags-, Versand- und Herstellungsnummer der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Mängel, die bei ordnungsgemäßer Untersuchung nicht erkennbar sind, müssen binnen einer Woche nach Entdeckung uns gegenüber schriftlich angezeigt werden.

Werden die genannten Rügefristen versäumt, gilt die Ware als genehmigt. Mängelansprüche sind dann ausgeschlossen.

Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge unzureichend und/oder verspätet war.

 3. Bei berechtigter Beanstandung erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung mangelhafter Ware oder nach Erfüllung bezogen auf den mangelhaften Teil der Lieferung.

Zur Mängelbeseitigung oder Nacherfüllung hat der Käufer uns die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Auf unser Verlangen hat uns der Käufer die beanstandete Ware zur Prüfung der Rüge zur Verfügung zu stellen. Geschieht dies nicht, entfallen Mangelrechte des Käufers.

 4. Wenn wir eine uns gesetzte, angemessene Nachfrist verstreichen lassen, ohne den Mangel zu beseitigen oder eine Nacherfüllung vorzunehmen, oder wenn die Mängelbeseitigung bzw. Nacherfüllung unmöglich ist oder von uns verweigert wird, kann der Käufer nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder Minderung des Kaufpreises verlangen. Wählt der Käufer den Rücktritt, so steht ihm kein Schadensersatzanspruch zu.

 5. Die Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels beträgt ein Jahr, es sei denn, bei der mangelhaften Ware handelt es sich um eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurde und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat.

Die Begrenzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn wir für den Mangel wegen Vorsatzes haften.

 6. Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Ersatz von Schäden, der nicht an der Ware selber entstanden ist, sind ausgeschlossen.

 7. Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf unserem Vorsatz oder unserer groben Fahrlässigkeit oder auf Vorsatz und grober Fahrlässigkeit unserer leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruht.

 8. Sollten wir nicht in der Lage sein, festgestellte Mängel in angemessener Art durch Nachbesserung beheben zu können oder eine Nacherfüllung durchzuführen oder ist eine Behebung der Mängel technisch nicht möglich, so können wir, unbeschadet der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurücktreten.

 VIII. Allgemeine Haftungsbegrenzungen

Unsere Haftung richtet sich ausschließlich nach den im vorstehenden Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Pflichtverletzungen und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobem Verschulden von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen; diese Haftungsbegrenzung gilt für den Käufer entsprechend.

 IX. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

 1. Erfüllungsort für unsere Leistungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei Lieferung ab Basis die Basis, bei Lieferung ab Lager das Lager.

 2. Soweit der Käufer Kaufmann ist, wird für alle Ansprüche als Gerichtsstand Neuwied vereinbart. Wir sind jedoch berechtigt, auch bei dem für den Geschäftssitz des Käufers zuständigen Gerichtsstand Klage zu erheben.

 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts-Abkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.

 X. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben diese Bedingungen im übrigen voll wirksam.

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